| Gartenordnung des KGV Möllenzug e.V. | ||||||||||||
| Allgemeines | Umwelt und Naturschutz | Regionale
Ergänzung zur Gartenordnung |
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| Gemeinschaftseinrichtungen | Ordnung und Ruhe | |||||||||||
| Kleingärten | Verstöße | |||||||||||
| Bauwerke | Hausrecht | |||||||||||
| Schlußbestimmungen | Begriffsbestimmungen | |||||||||||
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| Gartenordnung
des Kreisverbandes der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V.
Vom Kreisvorstand am 24. Oktober 1995 beschlossen, am 01. Januar 1996 in Kraft getreten, geändert durch den Kreisvorstand am 22. März 1997 1. Allgemeines Die Gartenordnung enthält die Regeln für die Nutzung und Gestaltung der Kleingärten sowie für das Zusammenleben in den Kleingartenanlagen. Die Gartenordnung ist Bestandteil der Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die Rechte und Pflichten der Pächter von Kleingärten. 2. Gemeinschaftseinrichtungen 2.1. Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sind auf die gegenseitige Achtung und Unterstützung, kameradschaftIiche Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im individuellen Verhalten auszurichten. 2.2. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der Pächter zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verplichtet. Eine finanzielle
Leistung sollte eine Ausnahme sein. Leistungen für die Gemeinschaft
sind in der Regel nicht rückzahlbar. Für Gemeinschaftsarbeiten
können durch den Pächter Ersatzpersonen gestellt bzw. ein finanzieller
Ausgleich geleistet werden. Eine Verweigerung
der Gemeinschaftsarbeit sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages
für nicht geleistete Stunden können zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages
nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes führen. 2.3. Die
Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen
der Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte
sind Eigentum des Vereins und schonend zu behandeln, um Beschädigungen
zu verhindem. 2.4. Die Wege vor den Kleingärten sind von den Pächtern des jeweils angrenzenden Kleingartens in gutem Zustand zu halten. Baumaterial u.a. darf nur kurzfristig, unter Beachtung der üblichen Sicherheitsbestimmungen, außerhalb des Kleingartens gelagert werden, wenn dadurch keine Behinderung bei der Benutzung der Wege entsteht. 3. Kleingärten 3.1. Die
Übergabe der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen
Nutzung und Erholung im Sinne der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes. Die kleingärtnerische Nutzung ist die Kombination des nicht erwerbsmäßigen Anbaues von Obst, Gemüse, Blumen und anderen Gartenbauerzeugnissen durch den Kleingärtner oder seine Familienangehöngen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken. 3.3. Jeder
Pächter kann seinen Kleingarten bei Einhaltung der Festlegungen des
Kleingartenpachtvertrages und der Kleingartenordnung nach seinen eigenen
Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch gestalten und
nutzen. 3.3. Mindestens ein Drittel der Gesamtfläche des Gartens ist für den Anbau von Obst und Gemüse zu nutzen. Mindestens 10 % der Gesamtfläche des Gartens muß als zusammenhängende Fläche als Grabeland genutzt werden. Ausnahmen sind durch den Verein zu prüfen und dem Zwischenpächter zur Genehmigung vorzulegen. In den Kleingärten
sind bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm zu pflanzen. Vorhandene
gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sind zu pflegen und zu erhalten,
wenn benachbarte Gärten nicht beeinträchtigt werden. 3.4. Zur
Gartengestaltung sind als Gehölze vorrangig standorttypische Arten
auszuwählen. Bei Ziersträuchern sollten nur niedrige und halbhohe Wuchsformen (bis 2,50 m) gepflanzt werden, sofern sie nicht als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten. 3.5. Auf
Beschluß des Vereins kann Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang. Katzen haben grundsätzlich Halsglöckchen zu tragen. Für Schäden und Verunreinigungen, die ein Tier verursacht, haftet der Eigentümer bzw. der Besitzer. 3.6. Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. zur BienenhaItung ist die Genehmigung beim Verein einzuholen und die für die Bienenhaltung maßgeblichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. 4. Bauwerke 4.1. Die Erichtung von Bauwerken (Lauben) hat auf der Grundlage der maßgebenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes ,der Brandenburgischen Bauordnung und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlagen zu erfolgen. Unter Beachtung des Grundsatzes, daß nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist, darf er einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz eine bebaute Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. Die Zustimmung
des Zwischenpächters ist über den Verein einzuholen. Abweichungen
von der Bauzustimmung sind nicht erlaubt. An Lauben, die vor dem 03.10.1990
auf der Grundlage einer Baugenehmigung erichtet wurden und unter Bestandsschutz
des § 20 a des Bundeskleingartengesetzes stehen, sind Erweiterungen
nicht zulässig. 4.2. Mit Zustimrnung des Vereins können Wind- und Sichtschutzblenden erichtet werden. Hecken bis zu einer Höhe von 1,5 m sind zulässig. Weiterhin ist es gestattet, ortsunveränderliche Sitzplätze sowie Zier- und Wasserpflanzenteiche mit flachem Randstreifen bis max. 10 m² Grundfläche anzulegen. Bei der Anlage von Gartenteichen sind vorrangig Lehm-Ton-Dichtungen oder Folien zu verwenden. Industriell gefertigte Teiche bis zu einer Größe von 5 m² können ohne Zustimmung errichtet werden. Jeder Kleingarten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus ohne festen Boden) oder Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 m² und einer Höhe bis 2,20 m mit Zustimmung des Zwischenpächters errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand für Kleingewächshäuser, Folientunnel und -zelte muß mindestens 1 m betragen. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist nur das Aufstellen von transportablen Kleintierställen zulässig. Bei Pächterwechsel besteht für diese Baulichkeiten kein Entschädigungsanspruch. 4.3. Das auf die Sommermonate zeitbegrenzte Aufstellen von transportablen Planschbecken bis zu 9 m² Grundfläche und 75 cm Höhe sowie Spielzelten im Bereich der Kleingärten ist statthaft. Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2m x 2m Grundfläche (Höhe maximal 1,25 m) ist möglich. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden. Für vorhandene, in den Sommermonaten zeitbegrenzt aufzustellende transportable Plastikschwimmbecken über 9 m² Grundfläche, gilt ein Bestandschutz bis 31.12.1998. 4.4. Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Kleingartenanlagengrenze oder im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Zwischenpächter abhängig. 4.5. Das Errichten von Garagen, festen Feuerstellen mit Esse und ortsunveränderlichen Kleintierställen sowie sonstigen Auf- und Anbauten, die den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes widersprechen, ist unzulässig. 4.6. Bei rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Kleingärten hat der Pächter die unverzügliche Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu seinen Kosten vorzunehmen. 5. Umwelt und Naturschutz 5.1. Jeder
Pächter übemimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche
persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung
und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln
eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg. 5.2. Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,5 m von der Nachbargrenze einzuhalten. Fäkalien sind nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter zu beseitigen. Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nur gestattet, wenn dies zur Bekämpfung von Krankheiten unabdingbar ist. Für das Verbrennen oder das anderweitige Beseitigen der beim Obstbaumschnitt anfallenden Äste und Zweige (ohne Laub) gelten die Festlegungen der örtlichen Behörden. Nicht gestattet ist das Abbrennen von Weg- und Feldrainen. 5.3. Jeder
Pächter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge
sachgemäß und umweltschonend zu bekämpfen. Beim Auftreten
von meldepflichtige Krankheiten sind durch den Pächter der Verein
und die zuständigen Behörden zu informieren. Die von den zuständigen
Behörden angeordneten Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung
und zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sind zu befolgen. 5.4. Zur Gewährleistung des Vogelschutzes sollten die Pächter Nistgelegenheiten, Futterplätze und Tränken für Vögel einrichten. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben. 6. Ordnung und Ruhe 6.1. Das Befahren der Kleingartenanlagen mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Zwecke des sofortigen Be- und Entladens, zu vom Verein festgelegten Terminen außerhalb der Ruhezeiten, gestattet. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen u.a. ist in der Kleingartenanlage nur auf ausdrücklich dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen im Bereich der Kleingartenanlagen ist untersagt. Weitere Festlegungen kann der Verein treffen 6.2. Jeder Pächter ist verpflichtet, die für die Kleingartenanlage durch den Zwischenpächter oder den Verein festgelegte Ordnung zur Benutzung der Wege, zum Schließen der Tore oder Türen der Anlage einzuhalten. 6.3. Die Pächter sind verpflichtet, auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und ihre Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten. Besondere
Ruhe ist zu wahren Arbeitsgeräte mit hohem Geräuschpegel können nur von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden. Weitere Einschränkungen durch den Verein sind möglich. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind auf eine solche Lautstärke abzustimmen, daß niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art. 7. Verstöße Verstöße gegen die Gartenordnung, sind vom Pächter nach schriftlicher Aufforderung in einer angemessenen Frist zu beheben. Fortgesetzte Zuwiderhandlungen führen zur Kündigung der Pachtvertrages. 8. Hausrecht 8.1. Der Verein bzw. dessen Bevollmächtigte sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt, die Kleingärten und Gartenlauben im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu betreten. 8.2. Der Verein ist berechtigt, Familienangehörigen der Pächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlagen zeitbegrenzt zu untersagen. Dieses Verbot ist öffentlich bekanntzumachen. 9. Schlußbestimmungen Der Verein
ist zur Durchsetzung der Gartenordnung verpflichtet. Schwerwiegende Verstöße
sind dem Zwischenpächter zu melden.
Begriffsbestimmungen:
2. Versiegelte
Fläche 3. Grabeland 4. Kleingärtnerisch
genutzten PIäche 5. Zwischenpächter |
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Regionale Ergänzung zur Gartenordnung des Kreisverbandes
der Garten- und Siedlerfreunde Dahme-Spreewald e.V. Die Freiflächen
des Niederlehmer Werders außerhalb der geschlossenen Kleingartenanlagen
sind Bestandteil des Hauptpachtvertrages und liegen somit im Geltungsbereich
der Gartenordnung des Kreisverbandes. 1. Öffentliche Ordnung und Sicherheit 1.1 Alle
Zufahrtswege ab der Wernsdorfer Straße unterliegen dem Verantwortungsbereich
der Kleingartenvereine, die für die Aufrechterhaltung von Ordnung
und Sauberkeit sowie für die Instandhaltung verantwortlich sind. 1.2 Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Befahren des Niederlehmer Werders, einschließlich der vereinsinternen Wege, wird auf 10 km/h festgelegt. 1.3 Für die Abfallentsorgung sind nur die Müllcontainer des eigenen Vereins zu nutzen. Das Abstellen der AWU-Säcke mit Gartenabfällen ist nur an den von den Vereinsvorständen bezeichneten Plätzen gestattet. 1.4 Für Hunde besteht grundsätzlich Leinenzwang. Von Kinderspielplätzen, Sportplätzen und Badestellen sind Haustiere fernzuhalten. 2. Öffentliche Mitnutzung der Anlagen 2.1 Während der Gartensaison vom 1. Mai bis 30. September sind die Kleingartenanlagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr über die gekennzeichneten Fußgängertore für die öffentliche Begehung und die Mitnutzung der Spiel- und Sportanlagen offen zu halten. 2.2 Die Spiel- und Sporteinrichtungen und -geräte zwischen der Wernsdorfer Straße und dem Verein "Möllenzugsee" sind Gemeinschaftseinrichtungen der Niederlehmer Kleingartenvereine. Sie sind zur öffentlichen Nutzung freigegeben. 2.3 Die Nutzung aller Wege, Spiel- und Sportplätze sowie der Badestellen geschieht auf eigene Gefahr. 3. Schutz und Pflege der natürlichen Umwelt 3.1 Das Begehen
der Uferzone und das Angeln ist nur außerhalb der gekennzeichneten
Vogelbrutgebiete gestattet. Jegliche Störungen sind insbesondere
in der Zeit vom 1. April bis 15.August zu unterlassen. 3.2 Die zum Schutz der Vogelbrutplätze errichteten Trockenhecken sind vor Beschädigungen zu bewahren. Das Ablegen von Gartenabfällen und anderen Materialien ist zu unterlassen. 4. Schußbestimmungen 4.1 Verstöße gegen diese Festlegungen werden gemäß Ziffer 7 der Gartenordnung des Kreisverbandes geahndet. Kreisverband VGS Dahme-Spreewald e.V. Königs Wusterhausen, den
9. März 1999 |
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